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Bestellung ohne Mehrwertsteuer gemäß § 28 Abs. 62 UstG
Gemäß §28 Absatz 62 UStG wird der Steuersatz für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Januar 2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen auf 0 % reduziert. Der Nullsteuersatz umfasst nicht nur den reinen Modulkauf, sondern auch die Installation sowie Nebenleistungen wie Zubehör und spezifische Komponenten (solange diese Produkte oder Leistungen in Kombination mit dem Modulkauf erworben wurden).
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um von der Steuerbefreiung zu profitieren?